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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.04.2000
Aktenzeichen: 20 U 237/99
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

AKB § 12
Leitsatz

Kfz-Diebstahl: Äußeres Bild wegen Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers durch dessen Angaben nicht bewiesen.

Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Hamm vom 7.4.00 (20 U 237/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 237/99 OLG Hamm 15 O 221/98 LG Münster

Verkündet am 7. April 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Rüther

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. August 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe - abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.323,84 DM aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch, die er seit 1995 für den bei der B L GmbH geleasten Pkw vom Typ BMW 525 tds touring abgeschlossen hat. Der Leasingvertrag ist abgerechnet. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei in der Zeit vom 17.05. bis 20.05.1997 vor seinem Ladengeschäft in B D Straße 391, gestohlen worden. Er habe das Fahrzeug am 17.05.1997 ordnungsgemäß verschlossen dort abgestellt und sei mit einem Motorrad zu seiner Wohnung nach B gefahren. Nach der Rückkehr aus dem Pfingstwochenende habe er am Dienstag gegen Mittag dann nach der Frage eines Bekannten, wo denn sein BMW sei, festgestellt, daß das Fahrzeug verschwunden war, und sofort die Polizei benachrichtigt.

Die Beklagte hat die Regulierung abgelehnt. Sie hat die Entwendung bestritten und auf zahlreiche Widersprüche hingewiesen, die nach ihrer Auffassung gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und für die Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalles sprechen.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugen R P G und E P geborene W , die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs nicht beweisen können.

II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 12 und 13 AKB i.V.m. den §§ rund 49 VVG nicht zu.

Der Kläger hat das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung, d.h. ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen, nicht bewiesen. Das äußere Bild eines Diebstahls ist im allgemeinen zwar schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an der er es später nicht wieder vorfindet. Stellt der redliche Versicherungsnehmer ein derartiges Verschwinden seines Fahrzeugs fest, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl geschlossen werden (so u.a. BGHZ 130, 1 f.). Der Kläger hat jedoch für das Abstellen des Fahrzeugs am 17.05.1997 - dem Samstag vor Pfingsten - vor seinem Geschäftslokal in der D Straße in B keinen Beweis angetreten.

Das Fehlen von Beweismitteln für das äußere Bild des Diebstahls kann der Kläger nicht durch seine eigenen Angaben ersetzen, denn er ist nicht glaubwürdig.

Der Senat sieht es in Übereinstimmung mit dem Landgericht unter Berücksichtigung der Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen und der Auswertung der Ermittlungsakte 21 Js 462/97 StA Bielefeld als erwiesen an, daß der Kläger zum Verbleib des versicherten Fahrzeugs in der Zeit nach dem 10. Mai 1997 falsche Angaben gemacht hat. So hat der Kläger im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei und bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, er sei noch in der Woche vor Pfingsten täglich mit dem versicherten BMW von seiner Wohnung in B nach B zu seinem Geschäft gefahren und habe das Fahrzeug auch nach Eröffnung dieses Ladens in der D Straße am 15. April 1997 nicht mehr anderweitig verliehen. Davon, daß der Zeuge V am 10.05.1997 mit dem Fahrzeug nach Polen gefahren ist, will er nichts gewußt und wegen einer Motorradtour an diesem Wochenende auch nicht bemerkt haben, daß das Fahrzeug vorübergehend fort gewesen sei. Demgegenüber hat die Zeugin P , die in der fraglichen Zeit als Aushilfe im Geschäft des Klägers in der D Straße 391 tätig war, bekundet, der Kläger sei in der Woche vor Pfingsten nicht mit dem BMW zu diesem Geschäftslokal gekommen, sie habe das Fahrzeug bereits in dieser Woche vermißt. Im Widerspruch zu den Angaben des Klägers hat sie weiter erklärt, am 10.05.1997 sei der Kläger zuletzt mit dem BMW zum Geschäftslokal gekommen und habe das Fahrzeug an diesem Tag an einen "Kumpel" ausleihen wollen, der das Fahrzeug vom Geschäftslokal habe abholen sollen. Diese Angaben hat die Zeugin schon im Ermittlungsverfahren anhand ihres Terminkalenders gemacht. Daß sie sich bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht an die Daten nicht mehr so genau erinnern konnte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit ihrer damals zeitnäheren Angaben nicht. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum die Zeugin zum Kerngeschehen die Unwahrheit gesagt und seinerzeit die Fragen nach dem Verbleib des versicherten BMW in der Woche vor Pfingsten falsch beantwortet haben sollte, denn die Bedeutung der Frage konnte sie nicht abschätzen. Ihrer Aussage steht auch die Bekundung des Zeugen G nicht entgegen, denn dieser Zeuge will den BMW des Klägers in der Woche vor Pfingsten schließlich nicht vor dem Geschäftslokal des Klägers in B sondern auf seinem Betriebsgelände in A gesehen haben.

Die Richtigkeit der Bekundung der Zeugin P wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen V erschüttert, denn dessen Erklärungen sind so widersprüchlich, daß diesem Zeugen nicht geglaubt werden kann. Der Zeuge V ist am 10. Mai 1997 unstreitig mit dem versicherten BMW des Klägers nach Polen gefahren und am Grenzübergang Frankfurt/Oder von der dortigen Grenzkontrollstelle registriert worden. Dieser Umstand paßt zu der Aussage der Zeugin P , am 10.05.1997 habe sich "ein Kumpel" des Klägers das Fahrzeug im Geschäftslokal in B abholen wollen. Der Zeuge V will sich den Pkw an diesem Tag zwar nicht vom Kläger selbst, sondern von dessen Freundin ausgeliehen haben. Ihm kann jedoch nicht geglaubt werden. So hat er zunächst geleugnet, daß er mit dem Fahrzeug überhaupt die polnische Grenze passiert habe. Auch soweit er erklärt hat, er habe das Fahrzeug wieder zurück nach Deutschland gebracht, sind seine Angaben widersprüchlich. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat er zunächst angegeben, er habe den BMW "gegen Mittag" wieder in B "bei der Frau des Klägers" abgegeben. Später hat er dann erklärt, er habe den BMW zurück zum Geschäftslokal des Klägers nach B gebracht, das Fahrzeug gegenüber dem Geschäft abgestellt und Schlüssel und Papiere in B "der Frau" übergeben, weil der Kläger nicht zuhause gewesen sei. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat er dann schließlich erklärt, er habe das Fahrzeug noch in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 1997 gegen 24 Uhr in B abgeliefert. Die Schlüssel will er in den Briefkasten geworfen haben. Daß der Zeuge das Fahrzeug nach der Fahrt nach Polen dem Kläger überhaupt wieder zurückgebracht hat, kann bei derart widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen G . Dieser Zeuge hat zwar bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, er habe den Kläger mit seinem BMW, dessen Kennzeichen er sich gemerkt hatte und nennen konnte, am 15. Mai 1997 auf seinem Betriebsgelände gesehen. Dieser Zeuge hat das Fahrzeug jedoch so ungenau beschrieben, daß ihm lediglich geglaubt werden kann, daß der Kläger an diesem Tag mit einem BMW bei ihm war, der dem versicherten Fahrzeug, dessen Kennzeichen der Zeuge kannte, entsprach. So hat der Zeuge weder die Farbe des Fahrzeugs - dunkelgrün oder dunkelblau - und auch nicht den Typ - ob es ein "5er" oder ein "3er" war, weiß ich nicht - angeben können. Er war sich zunächst auch sicher, es sei ein "Benziner" gewesen. Letzteres stimmt jedoch nicht. Denn das versicherte Fahrzeug vom Typ 525 tds hat einen Turbodieselmotor.

Schließlich sind die Angaben des Klägers selbst auch nicht frei von weiteren Widersprüchen. So hat er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt, er sei am 10.05.1997 mit dem Motorrad nach B Geschäft gefahren, während im Schriftsatz vom 13. August 1998 und in der Berufungsbegründung vorgetragen wird, der Kläger sei vom 09. bis 12.05.1997 mit dem Zeugen R unterwegs auf einem Motorradausflug gewesen. Es ist auch kaum nachvollziehbar, daß dem Kläger zunächst nicht eingefallen, daß er mit dem BMW wenige Tage vor dem angeblichen Diebstahl noch bei der Firma G in A war. Auf Vorhalt der Registrierung des Fahrzeugs am 10.05.1997 am Grenzübergang Frankfurt/Oder durch die vernehmenden Polizeibeamten hat er nämlich nur erklärt, er sei mit dem Fahrzeug in der Woche vor Pfingsten noch in Lippstadt bei einer Honda-Vertretung gewesen. Erst mehrere Monate später und keineswegs zeitnah zu dieser Vernehmung wird erstmals der Besuch bei der Firma G im Ermittlungsverfahren erwähnt.

Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände hält der Senat den Kläger in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch bezüglich seiner Angaben zum Diebstahlsgeschehen nicht für glaubwürdig

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 und 713 ZPO.

Die Beschwer des Klägers beträgt 25.323,84 DM.

Ende der Entscheidung

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